Ferienjobs - worauf Schülerinnen und Schüler achten sollten

Frankfurt, 24.06.2026

Datum

Ordnungsnummer 037

Die hessischen Sommerferien stehen vor der Tür. Für viele Schülerinnen und Schüler beginnt nicht nur die Ferienzeit, sondern auch der erste Ferienjob – und damit der erste Kontakt mit dem Arbeitsmarkt. Welche Regeln gelten dabei und worauf muss man achten? Die DGB-Jugend gibt hilfreiche Tipps.

„Ohne Vertrag geht gar nichts – das sollte immer die oberste Regel sein! Noch vor dem ersten Arbeitstag in den Sommerferien sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Darin muss eindeutig festlegt werden, welche Aufgaben, Arbeitszeiten und Bezahlung vereinbart sind“, empfiehlt DGB-Bezirksjugendsekretärin Charlotte Dick. „Unsere Gewerkschaften bieten hierzu Beratung und Rechtsschutz an. Deshalb lohnt sich eine Mitgliedschaft auch im Ferienjob.“

Dick betont außerdem: „Der Job darf Spaß machen, kann auch anstrengend sein, aber gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt genau, unter welchen Bedingungen Ferienarbeit zulässig ist. Erlaubt sind leichte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche verboten.“

Arbeitszeiten: Kinder im Alter von 13 einschließlich 14 dürfen nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten – aber nur bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich, und zwar zwischen 8 und 18 Uhr. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen maximal 4 Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen.

Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis 6 Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden auf 60 Minuten Pause.

Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren Anspruch auf den Mindestlohn, der aktuell bei 13,90 Euro pro Stunde liegt. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. Dazu sagt Charlotte Dick: „Die Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn ist Diskriminierung pur und muss abgeschafft werden.“

Gilt im jeweiligen Unternehmen aber ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag, muss dieser auch bei Minderjährigen angewendet werden. „Darauf sollte beim Unterschreiben des Arbeitsvertrags besonders geachtet werden. Im Zweifel kann man sich hierzu an seine Gewerkschaft wenden und das prüfen lassen“, betont Dick.

Bei Problemen: Kommt es zu Problemen im Ferienjob, stehen die Gewerkschaften ebenfalls unterstützend zur Seite. Charlotte Dick: „Ich rate jedem jungen Menschen, am besten schon vor Beginn eines Ferienjobs Mitglied der Gewerkschaft zu werden. Schlechte Bezahlung und Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sind ein absolutes No-Go.“ Die örtlichen Geschäftsstellen der Gewerkschaften helfen bei der Durchsetzung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Rechte.

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